Abbau der Industriezölle in der Schweiz ab dem 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 wird in der Schweiz der Industriezollabbau wirksam. Diese Veränderung hat Einfluss auf den Ursprung von Waren bei der Einfuhr in die Schweiz im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA).

1. Industriezollabbau ab dem 1. Januar 2024:
Im Zuge des Industriezollabbaus entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ursprungsnachweisen (UN) bei der zollfreien Einfuhr von Waren. Das bedeutet, dass ab dem genannten Datum für die zollfreie Einfuhr keine Ursprungsnachweise mehr vorgelegt werden müssen.

2. Bedeutung von Präferenzen bei der Einfuhr:
Obwohl keine Ursprungsnachweise mehr für die zollfreie Einfuhr erforderlich sind, möchten wir unseren Kunden ans Herz legen, die Bedeutung von Präferenzen bei der Einfuhr in die Schweiz auch nach dem 1. Januar 2024 zu berücksichtigen. Hier sind einige wichtige Punkte:
Präferenzveranlagung im Rahmen der Freihandelsabkommen:
Falls Sie über einen gültigen Ursprungsnachweis verfügen, können Sie weiterhin eine Präferenzveranlagung im Rahmen der Freihandelsabkommen beantragen. Auch wenn diese Veranlagung keine Änderung der Zollfreiheit bewirkt, kann sie dennoch von Vorteil sein, insbesondere wenn Sie Waren unverändert wiederausführen oder in der Schweiz als Vormaterial verwenden, das zur Kumulation dient.
Belegung des Ursprungs:
Falls Sie Waren mit Ursprung in einem Freihandelspartnerland (z. B. EU) einführen und diese Waren später unverändert wieder ausgeführt werden oder als Vormaterial für kumulierte Waren dienen, ist der Nachweis des Ursprungs dieser Waren weiterhin erforderlich.
Digitale Archivierung von Ursprungsnachweisen:
Ursprungsnachweise können digital archiviert werden und sollten bis zu 3 Jahre (in einigen Fällen bis zu 5 Jahre) nach Ausstellung des Ursprungsnachweises als Belege verfügbar sein.

3. Empfehlungen an die Aussteller von Ursprungsnachweisen/Lieferantenerklärungen:
• Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre ausländischen Lieferanten weiterhin gültige Ursprungsnachweise liefern, auch wenn diese keinen Einfluss auf den Zollansatz haben.
• Wenn Sie Präferenzveranlagungen bei der Einfuhr wünschen, kommunizieren Sie dies an Ihre Verzollungsdienstleister.

Wir möchten betonen, dass diese Regelungen nicht nur für den Handel innerhalb der Schweiz gelten, sondern auch für Geschäftsbeziehungen mit Ländern, mit denen die Schweiz Freihandelsabkommen unterhält.

Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen, um einen reibungslosen Verlauf der Import- und Exportaktivitäten sicherzustellen.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
TRANSCO Suisse AG
Julian Gräble
Bietingerstrasse 98
CH-8240 Thayngen
Telefon: +41 52 6450581
E-Mail: julian.graeble@ch.transco.eu

 

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