Elektronische Gestellungsmitteilung ab 1. Januar 2023

Die Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Abs. 1 UZK müssen nach dem Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022 gemäß Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe -a) UZK i.V.m. Artikel 10 UZK-TDA dem Grundsatz aus Artikel 6 Abs. 1 UZK entsprechend elektronisch abgegeben werden. In Deutschland sind diese in ATLAS-SumA kombiniert (Artikel 145 Abs. 8 Buchstabe -b) UZK).

Somit ist ab dem 1. Januar 2023 die elektronische Gestellungsmitteilung auch in den Fällen, in denen zuvor keine summarische Eingangsanmeldung abzugeben war, abzugeben. Die bisherige Ausnahmeregelung für Straßenverkehrszollämter an der Schweizer Grenze entfällt. Dies bedeutet, dass davon dann nahezu alle gewerblichen Einfuhrabfertigungen betroffen sein werden.

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