Compliance

Hinweisgebersystem der Transco:

Das Hinweisgebersystem der Transco ermöglicht Ihnen, unser Unternehmen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Compliance Regeln, die wir zum Beispiel aufgrund vertraglicher Verpflichtungen einzuhalten haben, zu informieren und somit uns bei der Aufdeckung der Ursachen zu unterstützen.

  1. Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und Compliance-Regeln hat für uns die höchste Priorität. Verstöße dagegen wollen wir frühzeitig erkennen, um entsprechende und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten und eventuelle Schäden für Auftraggeber, Auftragnehmer, Kunden, Mitarbeiter, Geschäftspartner und das Unternehmen sofort abzuwenden.
  1. Um von schwerwiegenden Verstößen im Unternehmen rechtzeitig zu erfahren und den wertvollen Hinweisen angemessen nachgehen zu können, hat unsere Compliance-Abteilung eine interne Meldestelle Über diese können sowohl Mitarbeiter als auch Außenstehende Hinweise z. B. auf unerlaubte Geschenke, potenzielle Bestechungsdelikte, Betrug, Untreue, Unterschlagung, Kartellrechtsverstöße, Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder die Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften abgeben.
  1. Wenn Sie konkrete und begründete Hinweise auf Rechtsverletzungen oder Regelverstöße bei uns haben oder solche vermuten, haben Sie die Möglichkeit, Kontakt mit uns aufzunehmen, damit Ihnen die Kontaktdaten der internen Meldestelle zur Verfügung gestellt werden. Selbstverständlich können Sie uns auch anonym über unsere Kontaktdaten per Impressum kontaktieren
  1. Selbstverständlich können Sie auch gerne einen anonymen Hinweis geben. In diesem Rahmen bitten wir Sie allerdings sehr konkret zu sein, damit wir dem Verdacht gezielt nachgehen können.
  1. Wir garantieren Ihnen höchste Vertraulichkeit und Fairness hinsichtlich aller Hinweisgeber. Wir garantieren ebenso, dass keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten sind.
  1. Falls Sie eine entspreche Meldung abgeben:
  1. Die interne Meldestelle wird Ihnen binnen 7 Tagen nach Eingang Ihres Hinweises den Eingang der Meldung bestätigen, wenn Sie die Meldung nicht anonym abgegeben haben.
  2. Die interne Meldestelle muss auf die Meldungen von Hinweisgebern (Whistleblowern) mit „ordnungsgemäßen Folgemaßnahmen“ reagieren; eine „physische Zusammenkunft“ innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wird Ihnen ermöglicht, wenn Sie dies wünschen.
  3. Die interne Meldestelle muss Ihnen (Hinweisgeber/Whistleblower) in einem „angemessenen zeitlichen Rahmen“ eine Rückmeldung zu getroffenen Maßnahmen/Reaktionen auf die Meldung geben. Als angemessen werden maximal 3 Monate nach Eingangsbestätigung angesehen; soweit die Meldung nicht anonym abgegeben wurde.
  4. Die interne Meldestelle muss Mitarbeitern (potentiellen Hinweisgebern) verständliche und leicht zugängliche Informationen über die Möglichkeiten externer Meldungen (z.B. Finanzaufsicht BaFin oder Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) an zuständige Behörden, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen geben.
  5. Sowohl wie als Arbeitgeber als auch die interne Meldestelle garantieren Ihnen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
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